Infrastruktur: 100 Milliarden Euro für die Länder
Mit einem Sondervermögen "Infrastruktur und Klimaneutralität" im Umfang von bis zu 500 Millionen Euro will der Bund lange versäumte Investitionen nachholen und die Energiewende voranbringen. 100 Millionen Euro aus diesem Sondervermögen fließen den Ländern und Kommunen zu. Wie viel Geld erhalten sie daraus und wofür soll es investiert werden?
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das in seinen wesentlichen Teilen Anfang 2024 in Kraft trat, wurden die Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert und erweitert. Die weit verbreitete, unkomplizierte Gesellschaftsform der GbR blieb bestehen, doch gibt es nach neuem Recht die Möglichkeit, eine rechtsfähige GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Rechtsfähig ist sie, wenn sie selbst Rechte erwirbt und Verbindlichkeiten eingeht und damit am Rechtsverkehr teilnimmt. (Regelt sie nur die internen Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern, gilt sie als nicht rechtsfähig.) Nach der Eintragung führt sie den Namenszusatz eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Die Eintragung ins Gesellschaftsregister erfolgt auf notarielle Anmeldung. Diese muss folgende Angaben enthalten: den Namen, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft; sodann von jedem Gesellschafter Namen, Geburtsdatum und Wohnort. Handelt es sich bei einem Gesellschafter um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind deren Namen, Rechtsform, Sitz und, falls vorhanden, deren Registernummer einzutragen. Darüber hinaus wird die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter in das Register aufgenommen. Da die Eintragungen ins Gesellschaftsregister öffentlich einsehbar sind, können sich Geschäftspartner, Banken, Ämter usw. über die beteiligten Gesellschafter und ihre Vertretungsbefugnisse informieren. Der Registereintrag dient also der Transparenz und Rechtssicherheit und verschafft der eGbR einen Vertrauensgewinn nach außen – manchmal ein entscheidender Faktor bei Vertrags- oder Kreditverhandlungen.
Zwingend erforderlich ist die Eigenschaft als eGbR, wenn die Gesellschaft Grundbesitz erwerben und sich als Eigentümerin ins Grundbuch eintragen lassen will. Darüber hinaus kann nur die eGbR und nicht die einfache GbR Gesellschafterin einer anderen Gesellschaftsform, zum Beispiel einer GmbH, werden. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister bietet auch den Vorteil, dass die Gesellschaft bestehen bleibt, wenn sich die Zusammensetzung ihrer Gesellschafter ändert. Allerdings muss jeder Gesellschafterwechsel im Register dokumentiert werden. Grundlegende Eigenschaften der GbR bleiben bei der eGbR erhalten. Das gilt insbesondere für die Haftung der Gesellschafter: Auch bei der eGbR haften alle Gesellschafter mit dem Gesellschafts- und Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
| Ausgabe: | 01/2026 |
| Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
| Reihe: | 53 |
| Reihentitel: | Zahlenbilder |